Nicht nur Jugendliche kommen für eine Lehre in Frage, sondern auch junge Erwachsene (Ü18) und Quereinsteiger, die durch eine Lehrausbildung ihre Berufschancen verbessern möchten.
Jugendliche unter 18
Bei Jugendlichen unter 18 ist auf die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes zu achten und der Lehrvertrag ist von den Eltern zu unterschreiben. Als Entschädigung enthält der Lehrling eine Lehrlingsentschädigung nach Kollektivvertrag und der Betrieb die dementsprechenden Förderungen.
Erwachsene (Ü18)
Um die Lehre für Erwachsene (Ü18) attraktiver zu gestalten und bereits von Beginn an voll einsatzfähige Arbeitskräfte zu erhalten, ist im Kollektivvertrag vereinbart, dass bereits ab dem 1. Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung für Jugendliche im 2. Lehrjahr zu bezahlen ist. In diesen Fällen wird die Basisförderung auf Grundlage dieses Entgelts berechnet.
Grundsätzlich haben auch Hilfsarbeiter die Möglichkeit, die Berufsschule zu besuchen und zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung anzutreten, um einen anerkannten Abschluss und im Endeffekt ein höheres Gehalt zu erhalten.