Grundsätzlich dürfen Lehrlinge nur Tätigkeiten durchführen, die in der Ausbildungsordnung verankert sind.
Der Lehrling hat ein Recht auf:
- eine ordnungsgemäße Ausbildung
- eine regelmäßige Lehrlingsentschädigung
- 25 Werktage Urlaub
- Freistellung für den Besuch einer Berufsschule
- Ersatz von Prüfungstaxen und Materialkosten für die Prüfungen
- Arbeitsaufträge, die zu seiner Ausbildung gehören und seine Kräfte nicht übersteigen
- Sichere Arbeitsbedingungen und keine Misshandlungen.
Der Lehrling hat unter anderem die Pflicht, die für den Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse zu erlernen, die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und dienstliche Anweisungen zu befolgen. Details werden im Lehrvertrag geregelt.
Die Duale Ausbildung: Praxis und Berufsschule
Neben der praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb müssen Lehrlinge auch in die Berufsschule gehen. Die Zeit in der Berufsschule gilt als Arbeitszeit.
Die Kosten für Internat und Schule bezahlt zunächst der Lehrherr, bekommt es aber über den Kostenersatz für Internats- und Unterbringungskosten zurückerstattet.
Auch Nachhilfe und freiwillige Ausbildungen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
Beendigung des Lehrverhältnisses
Die Probezeit bei Lehrverträgen beträgt drei Monate. In dieser Zeit kann der Vertrag jederzeit von beiden Parteien aufgelöst werden.
Eine einvernehmliche Auflösung des Lehrvertrages ist immer möglich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
Falls wirklich alles schief läuft, gibt es die Möglichkeit des Ausbildungsübertrittes bei dem am Ende des ersten oder zweiten Lehrjahres das Ausbildungsverhältnis beendet werden kann. Der Prozess ist ein paar Monate vorher zu beginnen, da die Einhaltung der Fristen erforderlich ist.